Gastronomen können bei coronabedingten Betriebsschließungen in der Regel nicht mit einer Entschädigung von ihrer Versicherung rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch entschieden.
Der eine oder andere dürfte gedacht - oder zumindest gehofft - haben, dass die Versicherung für Umsatzausfälle durch die sogenannte "Betriebsschließungs-Versicherung" abgedeckt sein. Diese deckt üblicherweise Umsatzverluste und anfallende Betriebskosten ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das leider anders. Nationale Pandemien sind laut der Auffassung vieler Versicherungen nicht abgedeckt, was der BGH im vorliegenden Fall so auch bestätigt hat.
Hier geht es zum Bericht des Onlineportals der Tagesschau:
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